Muss das denn wirklich sein? Wer bezahlt das?

Wo steht, dass wir das tun müssen? Wen interessiert´s, ob die hängen oder nicht? Prüft ja doch keiner…
Die Dinger piepsen doch ständig und nerven – gehen immer ohne Grund los….
Die sind ja sooo hässlich! Ich mach mir die auf keinen Fall rein!

Täglich dürfen sich Brandschützer aller Art diesen oder ähnlichen Fragen und Aussagen stellen. In der Regel versuchen wir geduldig, den Haus- und Wohnungsbesitzern sowie Mietern zu erklären oder verdeutlichen, warum die nervenden, piepsenden Dinger durchaus ihren Sinn haben.

Hin und wieder geht uns Brandschützern vielleicht die Geduld etwas aus (vermutlich weil wir in der Woche schon zum 3. Mal – ggf. sogar derselben Person – erklärt haben Wozu, Weshalb und Warum) und geben dann platte Antworten, die wie folgt lauten:

Ja!!! es MUSS sein! und/oder
Ja, die sind hässlich (die meisten jedenfalls) – Na, und?
Sie brauchen nicht schön sein, sie sollen ihren Dienst tun!

Wir wissen natürlich, dass das nicht gerade zufriedenstellende Antworten sind, daher werden wir nachfolgend – etwas weniger platt – die Fragen beantworten.

 

Wozu sind Rauchwarnmelder gut?

Rauchwarnmelder sollen Personen möglichst frühzeitig bei einem Brandfall alarmieren.

Wenn wir schlafen, verfügen wir über keinen Geruchssinn. D.h. wir merken nicht, wenn es in der Wohnung oder ggf. beim Nachbarn brennt und der Rauch durch die Fenster und Türen zieht.
Durch den schrillen Alarmton der Rauchwarnmelder werden wir geweckt und können uns hoffentlich noch in Sicherheit bringen und die Feuerwehr rufen.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass Rauchwarnmelder oftmals auch von Nachbarn gehört werden. Diese alarmierten dann die Feuerwehr und es konnten dadurch bereits einige Leben gerettet werden.

Brandursachen für Wohnungsbrände sind häufig der vergessene Herd, defekte Technik (Wasch- und Spülmaschinen, Fernsehgeräte und Computer, Mehrfachsteckdosen, Föhn, Glätteisen, Bügeleisen etc.) oder auch einfach der leichtsinnige Umgang mit Kerzen oder Zigaretten.

 

Wo steht, dass Rauchwarnmelder installiert werden müssen?

Die Vorgabe ist in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer verankert und gilt für vermietete Wohnungen und Wohneigentum gleichermaßen. Es müssen also nicht nur Mehrfamilienhäuser, sondern auch Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen ausgestattet werden. Als Beispiel wird die Anforderung aus der Hessischen Bauordnung (Stand 2011) aufgeführt:

Anforderungen gemäß § 13 Abs. 5 HBO

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. […]

Inzwischen haben nahezu alle Bundesländer – ausgenommen sind derzeit noch Berlin, Brandenburg und Sachsen – die Rauchmelderpflicht eingeführt. Die Übergangsfristen für die Nachrüstung sind unterschiedlich.

Viele Hausbesitzer und Wohnungseigentümer wissen nicht, dass die Pflicht auch für bestehende Wohnungen und Wohnhäuser gilt – unabhängig davon, wann diese errichtet oder genehmigt wurden. Es wird – sofern keine genehmigungspflichtigen baulichen Veränderungen vorgenommen werden – keine extra Aufforderung (z. B. Rundschreiben) durch die Behörden geben. Die Gesetzgeber erwarten von Eigentümern, dass sie sich in eigener Verantwortung mit dem Bauordnungsrecht beschäftigen und die Anforderungen umsetzen.

 

Wer bezahlt die Rauchwarnmelder? Wer wartet sie regelmäßig?

Die einzelnen Bundesländer haben auch hierzu Vorgaben, die in den Formulierungen teilweise leicht variieren. In der Regel müssen die Eigentümer der Wohnungen oder Häuser die Rauchwarnmelder installieren. Die Wartung und Instandhaltung obliegt meistens den Nutzern (z. B. Mieter) der Wohnung, es sei denn, der Eigentümer hätte sich bereit erklärt, dies zu übernehmen.
Als Beispiel wird die Anforderung aus der Hessischen Bauordnung (Stand 2011) aufgeführt:

Anforderungen gemäß § 13 Abs. 5 HBO

[…] Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.

Die Wartung / Funktionsprüfung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Es wird hierzu empfohlen, ein dafür geeignetes Prüfgas zu verwenden. Dieses bekommt man im Fachhandel, gut sortierten Baumärkten und in Onlineshops. Das Testen mit Zigarettenqualm funktioniert bei den meisten qualitativ hochwertigen Rauchwarnmeldern nicht bzw. nicht mehr und verursacht lediglich Verschmutzungen, die Fehlalarme hervorrufen können.

 

Welche Rauchwarnmelder sind die richtigen? Wo müssen sie installiert werden?

Rauchwarnmelder müssen der DIN 14676 sowie der DIN EN 14604 entsprechen und über eine CE-Kennzeichnung verfügen. Auf den Verpackungen sind entsprechende Informationen aufgedruckt. VdS-geprüfte Rauchwarnmelder entsprechen in der Regel den Vorgaben der DIN-Normen.

Für die jeweilige Nutzung der Räume müssen die dafür geeigneten Brandmelder verwendet werden. Für Flure, Kinderzimmer und Schlafzimmer sind Brandmelder der Kenngröße „Rauch“ – Rauchwarnmelder – zu verwenden und auch dort gesetzlich gefordert. Eine Installation in Wohnzimmern, Abstellräumen, Bädern und Küchen ist nicht zwingend erforderlich – es sei denn, Rettungswege werden über diese Räume geführt (z. B. bei Wohnküchen) – jedoch unseres Erachtens sinnvoll.

Bei der Anbringung in Küchen oder Bädern muss beachtet werden, dass die richtigen Brandmelder verwendet werden. Vor allem bei kleinen Küchen oder Bädern können Rauchwarnmelder durch Wasserdampf ausgelöst werden. Alternativen können z. B. Wärmedifferentialmelder (Thermomelder) oder Mehrkriterienmelder (Kenngröße Rauch und Wärme) sein.

Rauchwarnmelder sollten mit Langzeitbatterien (Lithium) betrieben werden, um eine dauerhafte Betriebsbereitschaft zu gewährleisten. Damit kann man sich auch das lästige Wechseln der Batterien sparen bzw. den Aufwand deutlich reduzieren. Beim Kauf von Rauchwarnmeldern mit integrierten Batterien sollte auf die Lebensdauer und die Kennzeichnung „Q“ geachtet werden. Diese sind gesondert auf die Langzeiteinsätze und der Reduktion von Falschalarmen geprüft.

 

Wie werden Rauchwarnmelder installiert?

An der Zimmerdecke möglichst in Raummitte und in waagrechter Position.

Bei Dachschrägen sind die Rauchwarnmelder ebenfalls waagrecht aufzuhängen und im Dachspitz ca. 50 cm darunter.

Der Abstand von Wänden, Leuchten oder technischen Geräten (z. B. Ventilatoren / Lüftung) muss mindestens 50 cm betragen.

Rauchwarnmelder müssen nach spätestens 10 Jahren getauscht werden. Manche Hersteller lassen eine längere Betriebszeit zu. Die Vorgaben der Hersteller sind zu beachten. Diese können den Montage- und Bedienungsanleitungen entnommen werden.

 

Wen interessiert´s? Prüft ja doch keiner…

Es stimmt! Weder Bauaufsichtsbehörden noch Brandschützer werden durch die Gassen ziehen und an jede Wohnungstür klopfen, um zu prüfen, ob die Rauchwarnmelder installiert sind. Es ist Ihre eigene Verantwortung.

Im Falle eines Brandes wird sich das Landeskriminalamt, d. h. der Brandursachenermittler und insbesondere Ihre Versicherung damit beschäftigen. Es ist heutzutage recht einfach festzustellen, ob Rauchwarnmelder installiert waren oder nicht. Sind keine installiert, kann davon ausgegangen werden, dass sich einige Sachversicherer querstellen werden, wenn es darum geht, die Kosten zu übernehmen. Werden Personen verletzt oder gar getötet, wird das strafrechtliche Konsequenzen haben.

Wir wissen, dass etliche Eigentümer/Vermieter ihrer Pflicht nicht nachkommen. Sollte das der Fall sein, weisen Sie sie schriftlich auf das Versäumnis hin und nehmen Sie sie in die Pflicht.

Sie sollten sich allerdings auch überlegen, ob Sie nicht lieber selbst ein paar Euro investieren als auf die Eigentümer/Vermieter zu warten. Sie tun damit nicht „Anderen“ einen Gefallen, sondern schützen sich, Ihre Familie und Ihre Gäste.

Und wer weiß, vielleicht sind Eigentümer/Vermieter auch einsichtig, erstatten Ihnen die Kosten und sagen „Danke“ dafür, dass Sie sie bei der Ausübung ihrer Pflicht unterstützt haben.

 

Wir haben Ihnen die wesentlichen Vorgaben und Informationen zur Installation in Form eines Merkblattes zusammengestellt.
„Rauchwarnmelder (Heimrauchmelder) (pdf)“